
Abschießen von Feuerwerkskörpern am 31.12. und 1.1.
Dienstag, 14. Dezember 2010
Gem. § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zu Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23.11.1977 (BGBl. S. 2141) in der Fassung der letzten Änderung ordnet die Gemeinde Reichling an, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Feuerwerkskörper und dgl.) im gesamten bebauten Gemeindebereich und innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 300 m zum nächstliegenden bewohnten Gebäude in der Zeit vom
31.12.2010 ab 20.00 Uhr bis 01.01.2011 24.00 Uhr
nicht abgebrannt (abgeschossen) werden dürfen.
Zuwiderhandlungen stellen nach § 16 der 1. Sprengstoffverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden können.
Wegen der besonderen Brandgefahr - denken wir nur an das landwirtschaftliche Anwesen, das im letzten Jahr in der Gemeinde Fuchstal abbrannte - appellieren wir auch in diesem Jahr und in Ihrem eigenen Interesse an die Vernunft und das Verantwortungsgefühl und weisen auf das Haftungsrisiko im Schadenfall hin.
In keinem Fall dürfen Feuerwerkskörper in dichter bebauten Wohnbereichen abgeschossen werden. Nicht selten nehmen Raketen eine andere als die vorgesehene Richtung und landen unbemerkt, mitunter noch nicht völlig ausgebrannt auf leicht entzündbare Flächen. Hierdurch sind schon Anwesen völlig abgebrannt.
Das wollen und können wir alle vermeiden